Satzung
BADENER VEREIN MÜNCHEN e.V.
Neufassung vom 30. März 2007

Neufassung vom 30. März 2007
Satzung des Heimatvereins
BADENER VEREIN MÜNCHEN e. V.
Gegründet am 10. Februar 1894
§ 1
Sitz und Zweck des Vereins
Der unter dem Namen Badener Verein München e. V. mit Sitz in München bestehende Verein hat den Zweck, die in München und Umgebung ansässigen Landsleute mit Ihrer Heimat in Verbindung zu halten. Vor allem obliegt ihm die Pflege und Förderung des heimatlichen Kulturgutes und Brauchtums.
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragene Verein gehört der Arbeitsgemeinschaft der Badener Vereine in Deutschland e.V. mit Sitz in Karlsruhe an.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins für förderungswürdig betrachten und bereit sind, sich
für diese einzusetzen. Beitrittserklärungen sind schriftlich abzugeben. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Bei Aufnahme in den Verein erhält jedes neue Mitglied das Vereinsabzeichen und auf Wunsch eine Vereinssatzung, die auch in der Geschäftsstelle angefordert oder im Internet abgerufen werden kann.
§ 2a
Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Vereinsmitglieder, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Nichtmitgliedern verliehen werden, wenn diese Personen sich als Gönner des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 2b
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Vereinsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Verein schädigt. Bleibt ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages ein Jahr im Rückstand, wird
es aus der Mitgliederliste gestrichen, wodurch die Mitgliedschaft beendet ist.
§ 3
Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres fällig. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen den Beitrag nach eigenem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
§ 4
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der aus vier Personen bestehende Vorstand gemäß § 7 der Vereinssatzung.
3. Der Gesamtvorstand oder erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand, sowie dem 2. Schatzmeister, dem 2. Schriftführer und den Beisitzern gem. § 6
    der Vereinssatzung.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist das zentrale und höchste Organ des Vereins; sie findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Stimmrecht haben nur die anwesenden Mitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Art der Abstimmung (mit Stimmzettel – geheim oder durch Akklamation – offen) wird vom Versammlungsleiter entschieden. Eine schriftliche und geheime Abstimmung ist jedoch immer dann vorzunehmen, wenn dies mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder beantragt.
Bei Neuwahl des Gesamtvorstandes ist auch die Briefwahl zugelassen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren die vier Vorstandsmitglieder, den 2. Schatzmeister und den 2. Schriftführer zu wählen. Es können zusätzlich
     bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
b) Den Jahresbericht des Vorstandsvorsitzenden und den Finanzbericht des 1. Schatzmeisters entgegen zu nehmen.
c) Das Prüfungsergebnis der beiden Rechnungsprüfer über das Rechnungswesen entgegen zu nehmen und dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen.
d) Dem Gesamtvorstand Entlastung zu erteilen.
e) Wahl der Rechnungsprüfer in der Weise, dass alljährlich ein neuer Prüfer anstelle des nach höchstens zwei Jahren abzulösenden Prüfers zu wählen
    ist, sodass stets zwei Rechnungsprüfer gemeinsam die Jahresrechnung und die Geldwirtschaft prüfen werden.
f) Die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen.
g) Zur Durchführung von Wahlen einen Wahlausschuss mit Wahlleiter und zwei Beisitzern zu bestellen.
h) Über Anträge von Mitgliedern ist zu beschließen. Diese Anträge müssen zwei Wochen vor dem Termin schriftlich und ausführlich begründet bei
    der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Neben der Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet zur Pflege des Vereinslebens turnusmäßig einmal monatlich eine Vereinsversammlung im Vereinslokal
statt. Auf die Termine wird in den Vereinsrundschreiben hingewiesen.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten ihn jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Gesamtvorstand kann aus Frauen und Männern bestehen.
§ 8
Personen, Rechte und Pflichten des Vorstands
Vorstandsvorsitzende des Vereins können nur Badener oder deren direkte Abkömmlinge werden. Badener sind Personen, die in den Grenzen des Landes Baden, wie es vor Gründung des Bundeslandes Baden-Württemberg bestand, geboren wurden. Für die übrigen Ämter im Gesamtvorstand ist jedes geeignete Mitglied wählbar.
Dem Gesamtvorstand obliegt in kollegialer Weise die Vereinsleitung und Geschäftsführung, ferner die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verantwortung
für das Vereinsvermögen.
Der Vorstandsvorsitzende lädt die Mitglieder des Gesamtvorstandes mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung. Er pflegt die Verbindung zu Brudervereinen, der „Arbeitsgemeinschaft der Badener Vereine“ in Karlsruhe und nicht zuletzt obliegt ihm die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
Der 1. Schatzmeister verwaltet das Finanzvermögen des Vereins, überwacht die Beitragseingänge, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben
sowie über Vermögen und Schulden und besorgt den Zahlungsverkehr. Er kann durch den 2. Schatzmeister vertreten werden. Der Schatzmeister kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden über Finanzvermögen des Vereins verfügen. Alle Ausgabenbelege bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden. Bei außerordentlichen Ausgaben hat der Vorstand nach vorheriger Billigung durch den Gesamtvorstand dann die Genehmigung der in einer Monats- oder Jahresversammlung anwesenden Mitglieder einzuholen, wenn der Gegenstandswert die Hälfte oder mehr des Beitragsaufkommens des betreffenden Jahres beträgt.
Der 1. Schriftführer hat über alle Sitzungen des Gesamtvorstandes, die Mitgliederversammlungen und die Vereinsversammlungen ein Protokoll zu fertigen. Den
Mitgliedern ist Einsichtnahme in die Protokolle gestattet. Eine Vorlesung der Protokolle ist im Allgemeinen nicht vorgesehen; sie kann jedoch dann erfolgen, wenn in einer Versammlung weittragende Maßnahmen erörtert oder Beschlüsse gefasst wurden.
Der 2. Schriftführer kann den ersten bei dessen Verhinderung vertreten.
Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Sie sind Mitglied des Gesamtvorstandes und nehmen an dessen Sitzungen teil.
§ 9
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Änderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; die anwesenden Mitglieder müssen dabei mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder darstellen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gleichen Teilen an alle ordentlichen Mitglieder zu verteilen, die zum Zeitpunkt der Auflösung ihren Beitrag bezahlt haben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 30. März 2007 einstimmig beschlossen worden.
Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 26. März 2004 ihre Gültigkeit.
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1. Vorsitzende, Brigitte Rutel
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1. Schriftführer, Gerhard Frey